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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 3Z BR 262/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1795 | |
BGB § 1908i Abs. 1 | |
BGB § 181 |
Gründe:
I.
Das Amtsgericht bestellte für den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung seinen ältesten Sohn zum vorläufigen Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen sowie Renten- und Sozialleistungsträgern. Zur endgültigen Betreuerin für diese Aufgabenkreise und zusätzlich die Gesundheitssorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung wurde seine Ehefrau bestimmt.
Die gegen die Betreuerauswahl gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die weiteren Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie nach wie vor die Bestellung eines anderen Betreuers erreichen wollen.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 69g Abs. 1 Satz 1 FGG, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Gegen die Bestellung der Ehefrau zur Betreuerin des Betroffenen bestehen zwar grundsätzlich keine Einwendungen, doch kann sie den Betroffenen bei der Prüfung und Geltendmachung von etwaigen Bereicherungsansprüchen aus Schenkungen eines Sparbuches und eines Sparbriefes an sich selbst nicht vertreten. Für diesen Aufgabenkreis ist sie deshalb zu entlassen; durch das Amtsgericht ist insoweit ein weiterer Betreuer zu bestellen.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Der Vorschlag des Betroffenen selber nach einem bestimmten Betreuer begründe grundsätzlich einen Vorrang des Vorgeschlagenen vor allen anderen in Betracht kommenden Personen. Es genüge, dass dieser Vorschlag von einem natürlichen und ernsthaften Willen des Betroffenen getragen sei, Geschäftsfähigkeit sei nicht erforderlich. Die Bindungswirkung des Vorschlages entfalle nur, wenn der Vorschlag dem Wohl des Betroffenen zuwiderliefe. Im konkreten Fall bestehe diese Gefahr nicht. Der Betroffene habe bei seiner Anhörung unmissverständlich geäußert, dass er ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Ehefrau habe und ihm entscheidend an deren finanzieller Absicherung durch die Übertragung seines ganzen Vermögens bereits zu Lebzeiten gelegen sei, vor allem, nachdem er infolge seiner Erkrankung auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sei. Ein größeres Vermögen sei ohnehin weder vorhanden gewesen noch jetzt vorhanden; im Übrigen entspreche die bereits vor der Betreuerbestellung erfolgte Vermögensübertragung nach wie vor dem Willen des Betroffenen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht in allen Punkten stand.
a) Soweit die weiteren Beteiligten die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, greift dies nicht durch, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einen derartigen Verfahrensmangel nicht beruht.
b) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen, § 1897 Abs. 1 BGB. Schlägt der Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Wunsch des Betroffenen durch seine Krankheit beeinflusst ist. Dem Vorschlag des Betroffenen ist grundsätzlich und unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit zu entsprechen (BayObLG NJWE-FER 2001, 234; BayObLG FamRZ 1996, 1374), solange er ernsthaft, eigenständig gebildet und von Dauer ist; auch bei einem willensschwachen Menschen ist ein solcher natürlicher Wille vorrangig zu beachten (vgl. für Willensäußerungen geschäftsunfähiger Personen BayObLG BtPrax 1993, 171; FamRZ 1994, 530/531; OLG Hamm FamRZ 1996, 1372). Seine Schranken findet der eigene Betreuervorschlag im Wohl des Betroffenen; dieses ist an herausragender Stelle bei der Betreuerauswahl zu beachten, da Zweck der Betreuung (vgl. § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB) die Sicherstellung dieses Wohls ist. Hierbei gehört zum Wohl des Betreuten auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (vgl. § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zur Ablehnung eines Vorgeschlagenen bedarf es der Feststellung einer konkreten Gefahr für das Wohl des Betroffenen (BayObLG FamRZ 1997, 1360; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1897 Rn. 20). Ein Betreuer kann den Betroffenen jedoch nicht in Angelegenheiten vertreten, in denen er nach § 1795 BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Auswahlentscheidung des Tatrichters, die dessen pflichtgemäßem Ermessen obliegt, nur auf Rechtsfehler überprüfen, nämlich dahin, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, insbesondere Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1589 m.w.N.). Danach ist insbesondere zu prüfen, ob der Tatrichter die im Einzelfall wesentlichen Auswahlkriterien herangezogen und bei der Abwägung die im Gesetz vorgesehenen Regeln für ihre Gewichtung und ihr Verhältnis zueinander beachtet hat. Ein rechtsfehlerhafter Ermessensgebrauch liegt auch vor, wenn der Richter einen relevanten Umstand unvertretbar über- oder unterbewertet hat.
c) Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht grundsätzlich die Bestellung der Ehefrau zur Betreuerin gebilligt hat.
Der Betroffene hat mehrfach, zuletzt bei seiner Anhörung durch den beauftragten Richter des Beschwerdegerichts, ausdrücklich den Wunsch geäußert, dass seine Frau zu seiner Betreuerin bestellt werden soll. An der Ernsthaftigkeit dieses Wunsches bestehen keine Zweifel. Der Betroffene hat an diesem Vorschlag längere Zeit festgehalten. Er hat zur Begründung die lange gemeinsam verbrachte Zeit, seine Hilfsbedürftigkeit und seinen Wunsch nach einem schönen Leben, solange dies für ihn möglich sei, angeführt. Diese Gründe sind nachvollziehbar und zu respektieren. Dass der Betroffene innerhalb der für die Betreuung festgesetzten Aufgabenkreise nach Auffassung eines Sachverständigen geschäftsunfähig ist, führt nicht zur Unbeachtlichkeit seines Betreuervorschlages, da er insoweit zumindest zur Bildung eines begründeten natürlichen Willens in der Lage ist.
Die Bestellung seiner Frau zur Betreuerin widerspricht auch nicht dem Wohl des Betroffenen. Im Gegenteil ist seine Frau dazu bereit, bei der Führung der Betreuung auf die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen hinsichtlich seiner Lebensgestaltung Rücksicht zu nehmen (vgl. § 1901 Abs. 2 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass sie Gelder des Betroffenen an ihre eigenen Kinder weiterreichen wird, sind nicht gegeben, zumal das Vormundschaftsgericht die Kontrolle über die Führung der Betreuung ausübt und der Betreuerin Schenkungen aus dem Vermögen des Betreuten an Dritte untersagt sind, vgl. §§ 1804 Satz 1, § 1908i Abs. 2 BGB.
d) Das Landgericht hat aber nicht bedacht, dass die Betreuerin insoweit kraft Gesetzes von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist, als sie im Rahmen der Vermögenssorge auch zu prüfen hat, ob wegen der im Januar 2004 erfolgten Schenkungen eines Sparbuches und eines Sparbriefes an sie selbst möglicherweise Rückforderungsansprüche bestehen. Es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Übertragung bereits geschäftsunfähig gewesen sein könnte; zumindest ist dies zu überprüfen. Das Gutachten der sachverständigen Ärztin, welches dem Betroffenen auf dem Gebiet der Vermögenssorge Geschäftsunfähigkeit bescheinigt, beruht auf einer Untersuchung vom 25.2.2004, die Übertragung des Sparbriefes hat am 23.1.2004 stattgefunden, also lediglich einen Monat zuvor. Sollte der Betroffene bei Übertragung von Sparbrief und Sparbuch bereits geschäftsunfähig gewesen sein, wären diese Schenkungen an seine Ehefrau nichtig, § 105 Abs. 1 BGB, so dass ihr gegenüber Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen könnten. Von der Prüfung etwaiger Ansprüche ist die Betroffene nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 181 BGB kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil sie nicht Ansprüche gegen sich selbst prüfen und geltend machen kann.
e) Die Prüfung möglicherweise dem Betroffenen gegenüber Dritten zustehender Ansprüche ist Teil des Aufgabenkreises Vermögenssorge, welcher der Betreuerin übertragen worden ist. Soweit sie den Betroffenen kraft Gesetzes im Rahmen der Vermögenssorge nicht vertreten kann, ist hierfür ein weiterer Betreuer zu bestellen. Das gilt konkret für den Aufgabenkreis "Prüfung und Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen des Betroffenen aus den Schenkungen eines Sparbuchs und eines Sparbriefes an die Betreuerin Anfang 2004". Die Sache ist zur Bestellung eines Betreuers für diesen Aufgabenkreis demnach an das Amtsgericht zurückzugeben.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KostO. Hiernach ist der Geschäftswert regelmäßig auf 3.000 EUR, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher festzusetzen. "Nach Lage des Falles" bedeutet, dass das wirtschaftliche Gewicht des Geschäfts für die Beteiligten, die Vermögenslage der Beteiligten sowie die Mühewaltung des Gerichts daraufhin abzuwägen sind, ob und inwieweit eine Abweichung vom Regelwert angebracht erscheint (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 1128). Der Senat hält einen Geschäftswert von 3.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend, nachdem es sich um einen durchschnittlich schwierigen Fall bei eher unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen gehandelt hat.
Ende der Entscheidung
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